Was musst du bei der Ablöse beachten? Die wichtigsten Fakten zur Vereinbarung in der neuen Wohnung.
Wer die Nachfolger:innen der Mietwohnung selbst bestimmen kann, vereinbart oftmals eine Ablöse für Einrichtungs-Gegenstände (z.B. Einbauküche). Mit den folgenden Tipps, weißt du alles zur Ablösevereinbarung.
Was ist bei der Ablöse für Mietwohnungen erlaubt?
In Österreich sind nur sogenannte „Investitionsablösen“, laut dem MRG (Mietrechtsgesetz), erlaubt. Das bedeutet eine Ablöse kann von der Verwaltung oder Vormieter:innen, nur verlangt werden für Investitionen die die Wohnung aufwerten und in den letzten 20 Jahren getätigt wurden. Die abgelösten Gegenstände müssen über die gesamte Dauer des Mietvertrages genutzt werden können. Ein klassisches Beispiel dafür ist eine Einbauküche.Auch Möbel werden mit Ablöse an die neue:n Mieter:innen übergeben, dabei handelt es sich um eine Art Secondhand-Kauf. Verpflichtet zu einer Interieur Übernahme kann man nicht werden.
Nicht ablösefähig ist, das bloße Vorhandensein von Grundausstattung wie Bad, WC, Bodenbelägen, Wandfarbe und ähnlichem.
Achtung – es gibt auch verbotene „schwarze Ablösen“, hier wird fälschlicherweise Geld verlangt von den Wohnungssuchenden, um den Mietvertrag erhalten zu können. Die Ablöse wird als Druckmittel verwendet, das ist in Österreich gesetzeswidrig. Wir empfehlen, sich am besten schon vor der Besichtigung gut zu informieren. Bei Unklarheiten wegen einer geforderten Zahlung, wende dich am besten an eine Wohnberatungsstelle oder die Arbeiterkammer.
Wie viel Ablöse darf man verlangen?
Wer gut informiert ist, hat die besseren Karten. Für eine korrekte Berechnung der Ablöse und einen mühelosen Ablauf, gibt es folgende Regelungen.
Berechnung für Ablösezahlungen
Es gibt keine pauschalen Preise, sondern es gelten gewisse Abschreibungssätze für Investitionen, die die Wohnung deutlich aufgewertet haben.
Der Betrag ist unabhängig vom Mietzins und eine einmalige Zahlung, die meist bei der Vertragsunterzeichnung zu leisten ist.
- Für Fußböden, Heizung, Bad, WC oder Elektrik gilt ein 10 % Wertverlust pro Jahr.
- Für sonstige wesentliche Investitionen, die nicht an öffentliche Förderungen mit eigenen Laufzeiten gebunden sind, gilt ein Wertverlust von 5 % pro Jahr. Beispiele dafür sind, Wärmedämm- oder Schallschutzfenster sowie Wohnungszusammenlegungen.
- Für geförderte Investitionen, gilt es auf die Dauer zu achten. So darf bei einer
5-jährigen Förderung im 6. Jahr von der Vermieterin oder dem Vermieter dafür nichts mehr verlangt werden.
Beachte: Sowohl Mieter:in als auch Vormieter:in profitieren von Transparenz, also hebe dir alle Rechnungen und Belege für die Wohnung gut auf.
Für Immobilien in Wien gibt es hier einen automatisierten Ablöserechner.
Eine kostenlose Vorlage für eine Ablösevereinbarung, findest du hier als Download.
Quellenverweise:
- https://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbautechnik/pruefen/abloeserechner.html
- https://wien.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe/wohnen/miete/Abloesevereinbarung_zwischen_Vor-_und_Nachmieter.html
- https://www.findmyhome.at/news/abloese-immobilien/https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/3/1/Seite.210223.html