Rechtslage: Tierhaltung in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

Rechtslage: Tierhaltung in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

Rechtslage: Tierhaltung in der Mietwohnung – Was ist erlaubt?

Die Wohnungssuche gestaltet sich je nach Stadt ohnehin oft schon schwierig. Allein in Wien fehlen derzeit rund 10.000 Wohnungen.  Viele Betroffene müssen daher beim Zuzug in die Hauptstadt erst einmal auf kurzfristige Zwischenlösungen zurückgreifen, bevor sie eine geeignete Mietwohnung finden. Zwar ist die Lage nicht überall in Österreich so drastisch, doch wird die Wohnungssuche tendenziell immer schwieriger. Wenn dann auch noch Haustiere ins Spiel kommen, zeigen sich viele Mieter verunsichert: Müssen sie den Vermieter um Erlaubnis fragen? Welche Tiere sind erlaubt? Ist eine Sonderkündigung zu befürchten? Und wie sieht die Lage bei Besuchern mit Hunden aus? Um dir die Suche nach einer neuen Mietwohnung mit Haustier zu vereinfachen oder bei deinen Überlegungen, dir in deiner bereits angemieteten Wohnung ein Haustier zuzulegen, zu helfen, findest du folgend sämtliche wichtige Informationen zur aktuellen Rechtslage.

Das generelle Haustierverbot ist nicht mehr gültig

 Bis vor wenigen Jahren war es Vermietern freigestellt, ob diese Haustiere erlauben oder generell verbieten wollten. Sie konnten entsprechende Klauseln im Mietvertrag also frei gestalten. Die Folge: Mieter mit Haustieren standen häufig vor großen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Vor allem angesichts der zunehmenden Wohnungsknappheit, war es für sie bisweilen beinahe unmöglich, noch bezahlbaren Wohnraum zu finden. Die Vermieter entschieden sich lieber für Bewerber ohne Haustiere. Dadurch ist jedoch eine unzumutbare Benachteiligung für Haustierbesitzer entstanden, entschied daher der Oberste Gerichtshof am 22.12.2010. Seither ist es nicht mehr zulässig, Haustiere generell beziehungsweise umfassend in einem Mietvertrag zu verbieten. Somit wird das Recht der Vermieter eingeschränkt, das Ausmaß sowie die Art der Nutzung der betreffenden Wohnung frei zu vereinbaren, um eine grobe sowie unverhältnismäßige Benachteiligung der Mieter zu verhindern. Prinzipiell ist die Tierhaltung in einer Mietwohnung also erlaubt. Wenn du beispielsweise bereits in einer Mietwohnung lebst und dir einen Hund oder eine Katze holen möchtest, ist das theoretische sogar gegen den Willen deines Vermieters möglich. Dennoch gibt es in der Praxis auch bei dieser Regel einige Ausnahmen.

Wie sehen die Ausnahmen von dieser Regel aus?

Das OGH-Urteil bedeutet nämlich lediglich, dass der Vermieter Haustiere nicht mehr prinzipiell verbieten darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer keinerlei Einschränkungen für seine Mietwohnung vornehmen kann. Entsprechende Klauseln, welche das Haustierverbot relativieren, sind im Mietvertrag nach wie vor erlaubt. So dürfen Haustiere beispielsweise verboten werden, wenn aus dem Vertrag klar ersichtlich hervorgeht, dass wohnungsübliche Haustiere bei artgerechter Haltung in geeigneten Behältnissen zulässig sind. Einfach ausgedrückt können also Hunde, Katzen oder andere freilaufende Haustiere vom Vermieter verboten werden, während Kleintiere in Käfig-, Aquarium- oder Terrarienhaltung geduldet sein müssen. Aus Sicht der Mieter lautet die schlechte Nachricht somit: Ein prinzipielles Verbot von Haustieren ist nicht gültig, nach einer Einzelfallprüfung oder innerhalb gewisser Grenzen aber dennoch möglich.

Wieso sind Hunde, Katzen und freilaufende Tiere nicht prinzipiell erlaubt?

Der Oberste Gerichtshof berücksichtigt bei seinem Urteil also das Anliegen der Vermieter, die Wohnung sowie den Hausfrieden mit den Nachbarn jederzeit zu erhalten. Bei Kleintieren in Behältnissen wie Meerschweinchen, Hamstern, Fischen oder Würgeschlangen ist weder Lärm noch die Beschädigung der Mietwohnung zu befürchten. Anders bei Hunden, Katzen oder (teilweise) freilaufenden Haustieren wie Frettchen.

Welche Probleme kann ein Hund mit sich bringen?

Rund 600.000 Hunde leben in Österreich, davon alleine 50.000 in der Großstadt Wien. Es ist zu bezweifeln, dass sämtliche Hundebesitzer in Wien eine Eigentumswohnung oder sogar ein Haus mit Garten haben. Es scheint also durchaus Vermieter zu geben, welche diese Haustiere dulden. Allerdings können Hunde beispielsweise zum Kläffen neigen, sodass sich die Nachbarn durch den Lärm belästigt fühlen. Zudem gibt es viele Menschen, die Angst vor Hunden haben und diesen daher nicht im Treppenhaus oder im gemeinschaftlichen Garten begegnen wollen. Auch Allergien können eine Rolle spielen, denn Hunde hinterlassen zwangsweise ihre Haare auf den Treppen, im Aufzug oder in den Fluren. Es kann demnach viele verschiedene Gründe geben, weshalb Nachbarn sich durch einen Hund als Haustier gestört fühlen. Viele Vermieter möchten solche Probleme präventiv verhindern und dulden deshalb keine Hunde in ihrer Mietwohnung.

Zudem können Hunde für Beschädigungen in den Wohnräumen sorgen. Vor allem Welpen und Junghunde sind vielleicht noch nicht stubenrein und pinkeln auf das Parkett. Oder sie testen ihre Zähne am Türrahmen. Zudem hinterlassen bei Hunden die Krallen schnell Kratzer auf den Böden, vor allem Holzböden, da sie diese nicht wie beispielsweise Katzen ein- und ausfahren können.

Katzen sind zwar leise, können aber dennoch zum Ärgernis werden

3D RENDERING. retro kitchen in a cottage with sleeping cat.

Nichtsdestotrotz sind auch bei Katzen solche Beschädigungen zu befürchten. Ein umgeworfener Trinknapf, der den Holzboden hat aufquellen lassen, die zum Kratzbaum umfunktionierte Tür oder Haare in den Fugen – auch eine Katze hinterlässt ihre Spuren in einer Mietwohnung. So ist bei ihr zwar keine Lärmbelästigung zu befürchten, dennoch sträuben sich viele Vermieter dagegen, Katzen als Haustiere in der Wohnung zu erlauben. Zudem besteht auch hier die Gefahr, dass sich die Nachbarn durch die Katzenhaare belästigt fühlen. Entsprechende Allergien sind weit verbreitet und verlässt die Katze beispielsweise über eine Leiter den Balkon im ersten Stock, könnten ihre Haare auf die Terrasse des Nachbarn im Erdgeschoss geweht werden. Zudem neigen Katzenhalter unter Umständen dazu, ohne vorherige Bewilligung Umbauten wie eine Katzenklappe oder ein Balkonnetz vorzunehmen.

Ein Haustierverbot sollte stets eine nachvollziehbare Einzelentscheidung sein

Prinzipiell darf ein Vermieter die Haltung von einem Hund oder einer Katze auch im Einzelfall abwägen, wenn er seine Entscheidung ausreichend begründen kann. Schließlich gibt es auch Sonderfälle wie das Führen eines Blindenhunds, bei welchen der Mieter das schwerwiegendere Bedürfnis hat. Zusammenfassend gilt also:

  • Kleintiere, die in artgerechten Behältnissen wie Käfigen gehalten werden, dürfen nicht verboten werden.
  • Ausnahmen sind Frettchen, Hausschweine oder andere unübliche Haustiere, welche zwar in Käfigen gehalten werden, aber dennoch eine Zustimmung durch den Vermieter benötigen.
  • Die Haltung von Hunden und Katzen kann untersagt oder vom Einzelfall abhängig gemacht werden.
  • Ein Verbot für exotische, giftige oder gefährliche Tiere wie Giftschlangen ist zulässig.

Eine Erlaubnis durch den Vermieter ist nicht bindend

Selbst, wenn Tiere wie Hunde, Katzen oder auch das Hausschwein vom Vermieter erlaubt wurden, obwohl er aus rechtlicher Sicht nicht dazu verpflichtet ist, kann er diese Erlaubnis unter Umständen zurücknehmen. Um die Zustimmung zurückzunehmen, müssen aber natürlich triftige Gründe vorliegen. Er kann nicht willkürlich seine Meinung ändern. Beschweren sich aber die Nachbarn zum Beispiel über eine Lärmbelästigung oder hat das Nachbarskind aufgrund seiner Allergie plötzlich schweres Asthma durch die Tierhaare, muss das Tier unter Umständen wieder ausziehen. Ansonsten droht dem Mieter die Kündigung. Natürlich wird diesem aber eine angemessene Frist gesetzt, um eine geeignete Lösung zu finden.

Welche Konsequenzen hat eine unerlaubte Haustierhaltung?

Egal, ob der Vermieter seine Zustimmung entzogen oder die Tierhaltung von Vornherein verboten hat: Wer dennoch ohne Erlaubnis ein Haustier hält, riskiert die Kündigung. Bei den prinzipiell erlaubten Kleintieren darf natürlich nicht gekündigt werden. Ist eine solche Klausel im Mietvertrag enthalten, wird sie automatisch ungültig. Es besteht in diesem Fall auch nicht die Pflicht, den Vermieter vorab über die Tierhaltung zu informieren. Wird im Einzelfall entschieden, so kann der Vermieter natürlich auch eigene Voraussetzungen für die Haltung des Haustiers bestimmen. Es ist allerdings nicht üblich, aus diesem Grund die Miete zu erhöhen. Die Zahlung einer höheren Kaution ist hingegen eine Möglichkeit zur Einigung, wenn Bedenken bezüglich einer Beschädigung der Mietwohnung bestehen. Der Mieter muss zudem damit rechnen, dass die Kaution nach seinem Auszug ganz oder teilweise einbehalten wird. Das ist aber natürlich nur rechtens, wenn tatsächlich Beschädigungen entstanden sind.

 

Übrigens: Für Besucher gibt es diesbezüglich keine Einschränkungen. Wenn Gäste für einen begrenzten Zeitraum ihren Hund mitbringen, darf der Vermieter deshalb also nicht kündigen.

 

 

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Hinweise

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