Rückzahlung der Kaution. Wann, wie viel und worauf Sie achten müssen.

Rückzahlung der Kaution. Wann, wie viel und worauf Sie achten müssen.

Die Kaution wird in der Regel bei jedem Mietverhältnis, zu Beginn vom Vermieter verlangt. Sie dient als Absicherung für eventuelle Schäden, welche ein Mieter verursachen kann. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Üblicherweise werden vom Mieter drei Bruttomonatsmieten Kaution verlangt, diese kann bar bezahlt oder per Konto an den Vermieter überwiesen werden. Die Höhe der Kaution ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, höchstzulässige in Österreich sind bis zu sechs Monatsmieten.

Was passiert mit der Kaution, während der Mietdauer?

Achten Sie im Mietvertrag auf den Hinweis zur Kaution, hier sollte vermerkt sein wo und mit wie viel Verzinsung diese angelegt wird. Meistens wird die Kaution auf einem Sparbuch zinsbringend veranlagt. Es kann auch eine andere Art der Veranlagung mit gleich guter Zinslage gewählt werden, die ebenfalls eine hohe Sicherheit bietet und sich vom Vermögen des Vermieters abgrenzt.

Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?

Der Vermieter muss Ihnen sobald das Mietverhältnis beendet ist, die Kaution verzinst  zurückerstatten. Außer es gibt berechtigte Forderungen des Vermieters gegen eine (gänzliche) Rückzahlung.

Sie können dem Vermieter auch ein Schreiben zur Forderung der Rückzahlung senden, am besten machen Sie dies gleich nach der Kündigung des Mietverhältnisses. Hier finden Sie Musterbriefe der Arbeiterkammer.

Bei welchen Schäden, kann etwas von der Kaution abgezogen werden?

Die Höhe der Miete schließt eine gewöhnliche Abnutzung der Wohnung mit ein. Nach einigen Jahren kann eine Wohnung nicht mehr wie nagelneu oder ein Erstbezug aussehen. Es können nur Schäden beanstandet und von der Mietkaution abgezogen werden, die über die gewöhnliche Nutzung hinausgehen. Was genau nicht unter eine gewöhnliche Nutzung fällt, wird im Regelfall von der Verwaltung bzw. dem Vermieter bei der Übergabe angemerkt. Fallen bei der Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabe Schäden auf, wie zum Beispiel eigens verschuldetes kaputtes Inventar, dann kann der Vermieter diese von der Kaution abziehen. Dabei ist aber nicht der Neuwert der beschädigten Sache anzusetzen, sondern lediglich deren Zeitwert.  Sollten beim Auszug Mietschulden offen sein, werden diese von der Kaution abgezogen.

Das große Streitthema der Wände

Nach derzeitigem Rechtsspruch ist ein Neuanstrich der Wände beim Auszug nicht Pflicht. Ausnahmen: Haben Sie die Wände nach Einzug anders angestrichen, dann müssen Sie neu ausmalen, wenn die Farbe nicht dezent oder in ortsunüblicher Art und Weise geändert wurde. Übliche Abnutzungsspuren können nicht von der Kaution abgezogen werden, dazu gehören auch kleinere Löcher von Bild- oder Regalbefestigungen.

Im Wohnrecht ist einiges schwammig formuliert und nicht ganz eindeutig. Wir empfehlen Ihnen alles schriftlich zu dokumentieren, auch bei Schäden die während der Mietdauer entstehen.

Tipp: Kommt es zu größeren Streitigkeiten mit dem Vermieter können Sie sich in Wien an die Schlichtungsstelle wenden oder österreichweit an die Mietervereinigung.

Wichtiges für die Kautionsrückzahlung 

Oft geht es bei Schäden um Beweisschwierigkeiten, deshalb empfehlen wir bereits beim Einzug eine Inventarliste (mit allen Gegenständen und Geräten) sowie Fotos von allen Räumen und eventuellen Mängeln vom Vormieter zu machen.

Auch beim Auszug sind Fotos sinnvoll, da im Nachhinein Renovierungsarbeiten stattfinden können, die dann nicht mehr dem Übergabezustand entsprechen. Sichern Sie sich in jedem Fall ab.

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