Mietpreisbremse in Österreich: Wer profitiert und wer durchs Raster fällt
Das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (3. MILG), auch als Mietpreisbremse bekannt, wurde vom Bundesrat beschlossen und betrifft Altbau- sowie geförderte Neubauwohnungen. Die Maßnahmen treten voraussichtlich am 1. April in Kraft und verhindern, dass die Mieten bei gemeinnützigen Bauträgern um die Inflation der Jahre 2023 und 2024 (16 Prozent) steigen. Die maximale Erhöhung beträgt fünf Prozent.
Jedoch bleiben Mieterinnen und Mieter gemeinnütziger Wohnungen nicht vollständig vor Mietsteigerungen geschützt. Annuitätensprünge in der Finanzierung können zu weiteren Erhöhungen führen, die durch den aktuellen Mietpreisdeckel nicht beeinflusst werden. Geförderte Wohnungen von gewerblichen Bauträgern fallen ebenfalls nicht unter die Mietpreisbremse, da sie nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen.
Im Altbau gibt es zwar einen Deckel für Richtwert- und Kategoriemieten, aber nicht alle Richtwert-Mietverträge werden davon betroffen sein, besonders wenn sie an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt sind. Der Deckel betrifft nur den reinen Richtwert, nicht aber Zuschläge wie den Lagezuschlag. Auch gibt es Ausnahmen für Altbauwohnungen mit mehr als 130 Quadratmetern Wohnfläche oder denkmalgeschützte Häuser.
Für freifinanzierten Neubau gilt der Mietendeckel nicht, und im Bereich des gewerblichen Verwalterhonorars gibt es eine ungleiche Behandlung: In Altbauten sind sie gedeckelt, während gemeinnützige Wohnungswirtschaft davon ausgenommen ist.
© Martin Putschögl, Quelle & Anzeige: Standard
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